Wo steht das ?

PSA-V § 14 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken

Quelle: Kommentierte Fassung Arbeitsinspektorat Österreich Stand (21.03.2024)

§ 14. (7) Absturzsicherungssysteme dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Für die Prüfung von Absturzsicherungssystemen gilt:

(1) Gegenstände des Absturzsicherungssystems müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden.

(2) Feste Führungen von Steigschutzeinrichtungen müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden.

(3) Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:
a) Prüfdatum,
b) Name und Anschrift des Prüfers/der Prüferin, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift des Prüfers/der Prüferin,
c) Ergebnis der Prüfung,
d) Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte.

(4) Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeber/innen bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.

Die nach Abs. 7 Z 1 zumindest jährliche Prüfungen der PSA gegen wird im Regelfall durch eine Sichtprüfung auf Beschädigung erfolgen können.

Bau-V § 151 Prüfungen

Quelle: Kommentierte Fassung Arbeitsinspektorat Österreich Stand (21.03.2024)
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, für die in der Bauarbeiterschutzverordnung Prüfungen ihres ordnungsgemäßen Zustands vorgesehen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dabei festgestellte Mängel beseitigt wurden. Die Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungsvereines oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können.


Soweit in den Arbeitsschutzvorschriften für Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel nicht besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, sind diese in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

AM-VO § 6 Prüfpflichten

Quelle: Kommentierte Fassung Arbeitsinspektorat Österreich Stand (21.03.2024)
§ 6. (1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
  1. Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,
  2. Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,
  3. Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),
  4. Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, fallen.
Erläuterung: Prüfung von in Österreich verwendeten Arbeitsmitteln aus dem Ausland Gelangt in Österreich ein prüfpflichtiges Arbeitsmittel (§§ 7, 8 , 9 und 10 AM-VO) zum Einsatz, so gilt die Prüfpflicht nach diesen Bestimmungen unabhängig davon, woher das Arbeitsmittel stammt, woher die mit dem Arbeitsmittel arbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stammen bzw. in welchem Land diese sozialversichert sind, relevant ist allein die Tatsache, dass das Arbeitsmittel in Österreich eingesetzt wird. Im Arbeitnehmerschutzrecht gilt das Territorialitätsprinzip, d.h. dass auf arbeitnehmerschutzrelevante Sachverhalte in Österreich die österreichischen Arbeitnehmerschutzvorschriften anzuwenden sind.
Erläuterung: Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009) Die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2008) ist eine Verordnung zur GewO 1994 und enthält keine Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Sie gilt für (§ 1 Abs. 3 HBV 2009): Aufzüge (für Personen und/oder Güter), Hebeeinrichtungen für Personen (wie ein Aufzug aber mit maximal 0,15 m/s), Treppenschrägaufzüge, Hubtische (starr geführt, nicht Hubtische nur für Lasten), Fahrtreppen, Fahrsteige in gewerblichen Betriebsanlagen. Die HBV 2009 gilt NICHT für: Baustellenaufzüge, Seilbahnen, Hubarbeitsbühnen, Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Güter, Schachtförderanlagen, Hubpodien auf Theaterbühnen, Hebeanlagen als Teil von Maschinen, Zahnradbahnen. Die Prüfungen nach der HBV 2009 umfassen die Vorprüfung, die Abnahmeprüfung, regelmäßige Überprüfungen und außerordentliche Überprüfungen sowie Betriebskontrollen. Die AM-VO betreffen nur die Abnahmeprüfung und die regelmäßigen Überprüfungen. Prüfbefugt sind „Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen“ (§ 15 HBV 2009) – das sind: Aufzugsprüferinnen und Aufzugsprüfer (physische Personen) oder Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen). Weiters zu beachten: Aufzugsprüferinnen und Aufzugsprüfer und Inspektionsstellen werden vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau bestellt und müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Hubtische – Abgrenzung zu Aufzügen Hubtische dienen dazu, Lasten in entsprechende, frei wählbare Höhen zu heben oder senken, um Arbeiten zu erleichtern oder zu ermöglichen. Werden hingegen Lasten und Personen von einer Ebene in andere festgelegte Gebäudeebenen transportiert, ist dies ein Heben/Senken im Sinne der Aufzugstechnik (Prüfpflicht entsprechend der HBV 2009).
(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden. (3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
  1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
  2. die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.